Dezentrale Entsorgung

Bei der dezentralen Entsorgung wird zwischen abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen unterschieden.

Abflusslose Sammelgruben

Sie dienen lediglich der Sammlung des Abwassers und sind als Behälter ohne weitere Technik auch keine Abwasserbehandlungsanlagen.

Errichtung und Betrieb müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 60 (1). Wasserhaushaltsgesetz bzw. DIN 1986-100.

Abflusslose Sammelgruben müssen zur Vermeidung von Grundwasserbeeinträchtigungen wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig und neben einer ausreichenden Größe auch über eine „austrittsdichte“ Abdeckung sowie über Reinigungs- und Entleerungsöffnungen verfügen.

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung sind entsprechend DIN 4261 zu betreiben und zu warten, d.h. die „Entschlammung“ dieser Mehrkammergruben ist einmal innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten durchzuführen.

Auch hierfür gilt, dass Grundwasserbeeinträchtigungen vermieden werden sollen und somit die Anlagen wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig zu sein haben und neben einer ausreichenden Größe auch über eine „austrittsdichte“ Abdeckung sowie über Reinigungs- und Entleerungsöffnungen verfügen müssen.

Da dieser Anlagentyp insbesondere von seiner Reinigungsleistung her nicht mehr den Vorgaben des Wasserrechts entspricht, dürfen keine neuen Anlagen mehr errichtet werden, so dass sich der Bestand in den kommenden Jahren deutlich zugunsten des Anlagentyps mit Abwasserbelüftung verringern wird.

Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (vollbiologische Anlagen) sind entsprechend ihrer Betriebsanleitung zu errichten und zu betreiben. Dabei gelten die Ausführungen hinsichtlich der Grundwasserbeeinträchtigung der Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung entsprechend.

Wesentliche Voraussetzung für eine dauerhaft stabile Reinigungsleistung ist die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Der Betreiber stellt sicher, dass seine Anlagen durch geeignetes Personal gewartet werden. Die Wartung hat grundsätzlich durch Fachbetriebe, Fachhandwerker, Anlagenhersteller zu erfolgen und ist entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durchzuführen. Der Nachweis der Fachkunde ist uns gegenüber zu erbringen, wofür im Regelfall die Übersendung des abgeschlossenen Wartungsvertrages ausreichend ist.

Vollbiologische Kläranlagen müssen mindestens zweimal im Jahr gewartet und dies protokolliert werden. Diese Wartungsprotokolle reichen Sie bitte bei uns ein. Die zwischenzeitliche Eigenkontrolle führt der Betreiber selbst durch und vermerkt dieses im Betriebstagebuch. Den anfallenden Überschuss-Schlamm entsorgt der Verband. Die Häufigkeit der Entsorgung richtet sich im Wesentlichen nach der Größe der Anlage, den Lebensgewohnheiten der Nutzer und dem Abwasseranfall. Die bedarfsgerechte Schlammabfuhr ist flexibel und erfolgt in kleineren oder größeren Zeitabständen. Die Wartungsfachkraft kontrolliert den Schlammspiegel (Schlammspiegelmessung) und informiert den Betreiber über den Zeitpunkt der notwendigen Schlammentsorgung. Im Regelfall ist nur die Vorklärkammer fachgerecht entleeren zu lassen; anschließend erfolgt die Auffüllung mit Wasser. Nur bei Betriebsstörungen der Anlage, deren Ursache nicht ergründbar ist oder bei anstehenden Reparaturen unterhalb der Wasserkante im Inneren des Behälters ist eine Komplettentleerung der Kleinkläranlage sinnvoll.

Entsorgung abflussloser Sammelgruben/vollbiologischer Kläranlagen

Mit der Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kläranlagen hat der Verband derzeit die Firma

Abfallwirtschaft Nordharz GmbH, Ortsteil Reddeber, Brockenblick 1, 38855 Wernigerode

beauftragt.

Bitte vereinbaren Sie dort rechtzeitig einen Entsorgungstermin unter

Telefon: 03943 56070/560722
Telefax: 03943 560716
E-Mail: info@abfallwirtschaft-nordharz.de

Den Gebührenbescheid für die Entsorgung erhalten Sie weiterhin von uns.

Im Falle einer Havarie oder Notentsorgung können Sie sich an den Firmenbereitschaftsdienst (24-Stunden-Bereitschaft einschl. Sonn- und Feiertage) unter  0170 2451068   wenden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Kundenbetreuung beantworten gerne Ihre Fragen oder geben Ihnen weitere Erläuterungen.

Neue Regelung für vollbiologische Kläranlagen

Grundlage bildet die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung = Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen – Sachsen-Anhalt – vom 19. Oktober 2012 (KKAÜVO), veröffentlicht GVBl. LSA Nr. 21 vom 26.10.2012, S. 520) GI.-Nr. 735-35

Gemäß § 3 dieser Verordnung ist der Betreiber (Eigentümer, Nutzer) einer vollbiologischen Kläranlage verpflichtet, dem Verband gegenüber die Errichtung, wesentliche Änderung sowie den Wechsel des Betreibers oder die Stilllegung der Anlage unverzüglich anzuzeigen und die Protokolle der Wartung innerhalb eines Monats nach der Wartung zu übermitteln.

Der Nachweis der Fachkunde ist zusammen mit dem Wartungsprotokoll innerhalb eines Monats (ab 01.01.2013) beim Verband einzureichen.

Die Unterlagen sollen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Anlagenbetreibers
  • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers
  • örtliche Lage der Anlage mit Angabe Ort, Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Verfahren der Abwasserbehandlung in der Anlage
  • Nummer und Datum der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage (Typenbezeichnung)
  • Datum und Geltungsdauer der wasserrechtlichen Gestattung

Der Betreiber führt ein Betriebstagebuch, in dem er die Eigenüberwachung mit regelmäßigen Sichtkontrollen vermerkt und dokumentiert. Die Art und Weise der Eigenüberwachung wird ihm durch die wasserrechtliche Erlaubnis, die bauaufsichtliche Zulassung und die Betriebsanleitung vorgegeben.

Insbesondere gehören dazu:

  • tägliche Kontrollen:
    Betrieb der Anlage (Beachtung von Alarmeinrichtungen)
  • wöchentliche Kontrollen:
    Ablesen des Betriebsstundenzählers bei maschinellen Einrichtungen sowie sonstiger Anzeigeinstrumente
    Funktionsprüfung des Lufteintrags bei Belebungsanlagen
    Funktionsprüfung der Schlamm- und Abwasserrückführung
    Funktionsprüfung der Beschickungs- und Verteilereinrichtungen
    Funktionsüberprüfung sonstiger Einrichtungen
  • monatliche Kontrollen:
    Sichtkontrolle zum Schlammverhalten (z.B. Schlammabtrieb im Ablauf, Schwimmschlammbildung)
    Beseitigung eventuellen Schwimmschlamms
    Vornahme zusätzlicher Kontrollen, Ablesungen bzw. Arbeiten entsprechend der Betriebsanleitung

Die Wartung ist durch einen Fachbetrieb vorzunehmen.

Der Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode prüft die Wartungsprotokolle und Betriebstagebücher. Der Verband stellt erstmalig die Ergebnisse der Selbstüberwachung der Kläranlagen für seinen Bereich zusammen und hat diese bis zum 31.12.2013 der Unteren Wasserbehörde beim Landkreis Harz übergeben. Festgestellte Mängel muss der Verband anzeigen.

Was muss das Betriebstagebuch enthalten?

  • wasserrechtliche Erlaubnis
  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Anwendungszulassung
  • Entwässerungsplan des Grundstückes
  • Einbau-, Montage-, Anschlussleitung
  • Inbetriebnahmeanleitung
  • Beschreibung der Anlage und Betriebsanleitung für die Durchführung der Betreiberpflichten
  • Entschlammungsanleitung und Entsorgungsnachweise
  • Wartungsanleitung, Wartungsvertrag und Wartungsprotokolle
  • Anlagenstammblatt

Was muss die Wartung enthalten?

  • Einsicht in das Betriebstagebuch und Ablesung des Betriebsstundenzählers mit
    Überprüfung/Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebes der KKA
  • Funktionskontrolle betriebswichtiger maschineller, elektrotechnischer und sonstiger Anlagenteile (insbesondere Belüftung, Umwälzung, Schlamm- und Abwasserrückführungen, Steuereinrichtungen sowie Alarmgeber)
  • Wartung einzelner Anlagenteile nach Herstellervorgaben
  • Reinigungsarbeiten, z.B. Beseitigen von Schwimmschlamm und Ablagerungen
  • Einstellung optimaler Betriebswerte, z.B. Sauerstoffversorgung, Schlammvolumenanteil und Ablagerungen
  • Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage, z.B. Zugänglichkeit, Lüftung, Korrosionsschäden
  • Prüfen der Schlammspiegelhöhe im Schlammspeicher und bei Erfordernis die Veranlassung der Schlammabfuhr bei der durch den WAHB beauftragten Firma
  • Durchführung von Untersuchungen gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis
  • Vermerk der Wartung im Betriebstagebuch einschließlich Festlegungen, durchgeführte Wartungen
    mit entsprechendem Wartungsbericht

Was muss der Wartungsvertrag beinhalten?

Der Wartungsvertrag muss den Umfang und die Häufigkeit der Wartung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Zulassung beinhalten.

Was muss die Überwachung beinhalten?

  • Funktionskontrolle durch Betreiber bzw. Wartungsfirma

Die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes erfolgt durch die Untere Wasserbehörde und den Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode anhand der vom Betreiber vorgelegten Unterlagen durch Stichproben sowie die Entsorgung des Überschuss-Schlamms.

Sie können den Inhalt dieser Seite nicht kopieren