Reinigung – Rückstau – Was nicht hinein gehört

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Informationen zum Schutz gegen Rückstau

Rückstau liegt immer dann vor, wenn das Abwasser in einem Kanal oder einer Anschlussleitung nicht so schnell ablaufen kann, wie es ablaufen könnte, wenn der in Fließrichtung nachfolgende Kanal leer wäre.

Gemäß § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung muss sich der Grundstückseigentümer nach den jeweils anerkennten Regeln der Technik gegen Rückstau sichern.

Nur mit entsprechenden Rückstausicherungen kann Vorsorge gegen Rückstau getroffen werden. Zur Anwendung kommen Hebeanlagen oder Rückstauverschlüsse. Hebeanlagen sammeln das unter der Rückstauebene anfallende Abwasser.

Vorteil der Hebeanlage:
Mit einer Hebeanlage ist der Rückstauschutz auch dann gewährleistet, wenn die Anlage außer Betrieb oder defekt ist.

Rückstauverschlüsse unterbrechen den Durchfluss in rückstaugefährdeten Abwasserleitungen durch Klappen, Schieberplatten oder Quetschventile.

Nachteil der Rückstauverschlüsse:
Mit Rückstauverschlüssen gibt es keinen Schutz gegen Rückstau mehr, wenn sie außer Betrieb oder defekt sind.

Die Mitarbeiter des Fachbereiches Kundenbetreuung informieren Sie gerne ausführlich über den Einbau von Anlagen zum Schutz vor Rückstau.

Was gehört nicht in die Kanalisation?

Gemäß Abwasserbeseitigungssatzung dürfen keine Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, die

1. die öffentliche Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen (z.B. Windeln, Hygieneartikel),

2. giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,

3. Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie

4. die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren (z.B. Fette, Öle).

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