Information des Wasser- und Abwasserverbandes Holtemme-Bode zum Artikel in der Volksstimme vom 13.05.2025

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20. Mai 2025

Für einen umfassenderen Überblick empfehlen wir die bereits herausgegebenen Pressemitteilungen des Verbandes zum Nachlesen.

Der Verband arbeitet seit jeher gesetzeskonform und ohne Gewinnerzielungsabsicht und tut dieses auch weiterhin.

Gerade die im Presseartikel benannte Rücklage unterliegt eben nicht der Regelung des Kommunalabgabenrechts. Die Verbandsversammlung hatte sich 2019 bereits entschlossen, diesen Wertumfang an die Gebührenzahler zurückzugeben und hat diesen Vorgang mit einer bekannten Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzlei Mazars aufbereiten lassen. Im Ergebnis der Stellungnahme hat die Verbandsversammlung beschlossen, diese Rücklage nach und nach abzuschmelzen, um stärkere Gebührenschwankungen auch künftig zu vermeiden. Genau diese Vorgehensweise setzt der Verband auch um. Dadurch entsteht die über viele Jahre beibehaltene Gebührenstabilität. Verluste des Verbandes in den Jahren 2021 und 2022 mussten bereits mit den gebildeten Rücklagen ausgeglichen werden, wodurch die Gebühren in diesen Jahren stabil gehalten werden konnten. Auch im Jahr 2024 wird der Verband Verluste erwirtschaften und wird auf die zuvor gebildeten Rücklagen erneut zurückgreifen müssen.

Zudem sind die im Artikel genannten Überschüsse unzutreffend, da hier wesentliche, wertbildende Abzugsposten, wie kalkulatorische Zinsen, außer Betracht geblieben sind, bei deren Berücksichtigung sich die Überschüsse in dem Zeitraum von 2017 bis 2022 auf einen geringen Betrag auf 3,9 Mio. Euro reduzieren.

Der Verband orientiert sich bei seinem Handeln an der Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere der Verwaltungsgerichte. Die dort klageweise eingereichten Lebenssachverhalte gleicht das Gericht als Einzelfälle mit den geltenden Gesetzen ab und trifft eine Entscheidung – im Wesentlichen durch Urteil oder Beschluss in einer Sache. Insbesondere bedarf es bei Gesetzen durchweg der Auslegung der Gesetzestexte, da diese Gesetze sprachlich allgemein gehalten sind und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen gedacht sind. Diese Auslegung erfolgt durch die Gerichte, die dann den zu entscheidenden Einzelfall anhand der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen hat. Diese Vorgehensweise zeigt, dass es regelmäßig keine einzig allein richtige Lösung oder Entscheidung im Sinne physikalischer Gesetzmäßigkeiten, gibt, da die Lebenssachverhalten immer ein wenig voneinander abweichen. Ausschließlich an diesen Urteilen oder Beschlüssen der Rechtsprechung orientiert sich der Verband, andere Sichtweisen haben wegen des Gewaltenteilungsprinzips als Staatsaufbau außer Betracht zu bleiben.

Die Verbandsversammlung lässt den Bericht des Landesrechnungshofes seit knapp anderthalb Jahren durch die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes überprüfen. Eine abschließende Äußerung hierzu gibt es nicht. Auch die Überprüfung durch den Externen hat sich an den vorhandenen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zu orientieren.

Die Verbandsverwaltung selbst hat bereits 2023 innerhalb von 2 Monaten auf den vorgelegten Bericht der Landesrechnungshofes reagiert und mit einer ausführlichen und in der Zwischenzeit immer weiter ergänzten Tatsachendarstellungen Stellung dazu genommen; diese Stellungnahme liegt der Verbandsversammlung sowie der Kommunalaufsicht vor.
Die Verbandsversammlung hat die bislang zulässige anwaltliche Nebentätigkeit nach Darlegung des tatsächlich geringen zeitlichen Umfanges auch genehmigt.

Die erwähnten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, zu dem es offenkundig unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der dienstlichen Veranlassung der Fahrten und den rechtlich zugrunde zu legenden Regelungen und den daraus abzuleitenden Folgen gibt.

Im Ergebnis ist diese Pressedarstellung trotz beantworteter Presseanfragen im Vorfeld tendenziös und einseitig. Insbesondere werden Unterlagen aus dem nichtöffentlichen Teil der Verbandsversammlung verwendet, die nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind und Schlussfolgerungen gezogen, die nicht von den Tatsachen gedeckt sind und trotz umfangreicher richtigstellender Tatsachendarstellung des Verbandes nicht korrigiert werden. Auch werden Behauptungen aufgestellt, die Gegenstand laufender Verfahren sind und zu denen die Verfahrensbeteiligten keine Ausführungen machen können.

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